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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Quest Kabel und Systemtechnik GmbH

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§1 Allgemeines

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  1. Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Anfrage oder Bestellung des Kunden jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen, Nebenabreden sowie abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen

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  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich unter Vorbehalt anderweitigen Abverkaufs.

  2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen/ Datenblätter sowie in Prospekten, Katalogen und allgemeinen Informationen (z. B. Website) enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

  3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

  4. Die Bestellung durch den Kunden hat in der Regel schriftlich per Brief oder per Telefax zu erfolgen. Sie kann auch per elektronische Datenübermittlung, wie etwa per eMail, vorgenommen werden, soweit sich der Auftraggeber anhand gängiger Standards als Absender eindeutig identifizieren lässt.

  5. Sofern die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird. Dieser Absatz gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und anderen Personen, die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind.

  6. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das Lösungsrecht vom Vertrag ist im kaufmännischen Verkehr auf den Fall beschränkt, dass wir mit unserem Zulieferer ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von dem Partner dieses Vertrages im Stich gelassen wurden.

  7. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen an Dritte nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, dem Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Auf unser Verlangen sind sämtliche unserer Unterlagen an uns herauszugeben.

  8. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den Vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine Haftung für die Bestimmung der Werkstoffqualität übernommen.

  9. Für Teile, die eine Sonderanfertigung erfordern, behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vor, sofern über diese Regelung hinaus nicht besondere Bedingungen vereinbart werden.

  10. Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter 100,00 € erhalten einen entsprechenden Zuschlag, so dass der Fakturenwarenwert ohne Mehrwertsteuer und ohne sonstige Nebenkosten (Verpackung, Fracht) einen Betrag von 100,00 € ergibt.

  11. Wir führen Lohnaufträge gewissenhaft durch. Sollte sich bei der Fertigung herausstellen, dass das angelieferte Vormaterial nicht geeignet ist, so gehen die bis dahin entstandenen Kosten zu Lasten des Kunden. Schadensersatzansprüche können seitens des Auftraggebers heraus nicht hergeleitet werden. Bei Auftragsmengen unter 100 Stück sind Ausschuss usw. von 15 bis 20%; über 100 Stück von 10 bis 15%, entsprechend der Fertigung, zulässig.

 

§3 Lieferzeit

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  1. Lieferfristen sind bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.

  2. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie der Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder zeichnungsunterlagen des Kunden heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem. Alle uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen sind durch den Kunden zu ersetzen.

  3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

  4. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf, die bestellt Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

  5. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unterbindung der Verkehrswege, behördliche Eingriffe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferer sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, jedoch nicht mehr als insgesamt vier Wochen, zu verlängern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  6. Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei uns oder beim Zulieferer eintreten, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Gesetzesänderungen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeglicher Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materialanlieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Vertrags auftreten, jedoch nicht mehr als insgesamt vier Wochen.

  7. Soweit wir uns im Verzug befinden und dem Kunden hieraus ein Schaden entsteht, kann der Kunde eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede Woche der Verzögerung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

  8. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen andauern, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir uns ausdrücklich verpflichten, dem Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und die Gegenleistung zu erstatten.

  9. Soweit mit dem Kunden vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums („Abschlusszeitraum“) eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraums können wir dem Kunden die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.

  10. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

 

§4 Preise / Zahlungsbedingungen

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  1. Die Preise im kaufmännischen Verkehr sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung und Zahlung erfolgen in Euro (€). Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährung trägt der Kunde.

  2. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart ab EXW (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung).

  3. Soweit nicht anders vereinbart ist, gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis. Die Preiserhöhung ist auf den am Markt durchgesetzten Preis beschränkt.

  4. Umstände, die vier Monate nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage in nicht unvorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen, Kursschwankungen etc. der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung. Die Preiserhöhung ist auf den am Markt durchgesetzten Preis beschränkt. Im nichtkaufmännischen Verkehr gilt dies nicht für Waren, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen, es sei denn, sie werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert.

  5. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich sofort fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  6. Grundsätzlich, sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf unser Konto zu leisten.

  7. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

  8. Der Kunden kann ein Zurückhaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.

  9. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Kunde nicht rechtzeitig bezahlen werde, berechtigen uns, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Lieferung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.

  10. Alle offenen Forderungen einschließlich denjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart wurde, werden in diesem Fall sofort fällig.

 

§5 Gefahrenübergang / Versand

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  1. Im kaufmännischen Verkehr trägt der Kunde die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.

  2. Soweit sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  3. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

  4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

  5. Versicherung gegen Transportschäden erfolgen auf Wunsch und Kosten des Kunden.

  6. Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet an uns Schadensersatz in Höhe von 5% der Nettoauftragssumme zu zahlen. Darüberhinausgehende Ansprüche unsererseits bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, dem Nachweis zu führen, dass ein geringerer Schaden als geltend gemacht entstanden ist.

 

§6 Gewährleistung

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  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit und Beschädigung zu untersuchen.

  2. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer und unterbleibt bei offensichtlichen Mängeln eine Rüge innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach der Lieferung, gilt die Ware als genehmigt.

  3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher und unterbleibt bei offensichtlichen Mängeln eine Rüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Lieferung, gilt die Ware als genehmigt.

  4. Dabei kommt es für die Rechtzeitigkeit auf die Absendung der Mängelanzeige an.

  5. Bei nicht offensichtlichen Mängeln entspricht die Rügefrist der gesetzlichen Verjährungsfrist.

  6. Handels es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so hat die Mängelrüge schriftlich mit Einschreiben / Rückschein zu erfolgen.

  7. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an uns zu richten.

  8. Den Kunden betrifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im nichtkaufmännischen Verkehr gilt dies nicht bei Mängeln, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigen.

  9. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, übliche Nutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

  10. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten und sind auf Verlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

  11. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  12. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.

  13. Für rechtzeitig gerügte Mängel leisten wir zunächst nach billigem Ermessen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dafür hat uns der Kunden eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.

  14. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  15. Wünscht der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nichterfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Schadensersatz kann der Kunde dann nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) unsererseits, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grundsätzlich in unbeschränkter Höhe geltend machen; bei Verletzung der Kardinalspflicht jedoch beschränkt auf solche vorhersehbaren Schäden, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht verhindert werden sollte. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.

  16. Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

  17. Wünscht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Falle auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht bei arglistiger Vertragsverletzung.

  18. Stellt sich nach Annahme eines Gegenstandes im Rahmen einer Gewährleistung das Nichtvorliegen eines Mangels heraus, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands- bzw. Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt in diesem Fall unbenommen, uns einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen.

  19. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verträgen mit Unternehmen ein Jahr.

  20. Handelt es sich um gebrauchte Sachen so beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auch bei Verträgen mit Verbrauchern ein Jahr.

  21. Bei anderen Verträgen mit Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsfrist außer bei Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen, für die eine Verjährungsfrist von einem Jahr gilt.

  22. Fristen, deren fruchtloser Ablauf dem Kunden zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz berechtigen, müssen schriftlich gesetzt werden.

  23. Bei der Beschreibung unserer Erzeugnisse und ihrer Verwendungsmöglichkeiten in Prospekten, Programmen, Preislisten, Gebrauchsanweisungen und ähnlichen Informationen handelt es sich nicht um die Zusicherung bestimmter Anwendungsgebiete und Eigenschaften, sondern um unverbindliche Hinweise, die dem Käufer die Beurteilung unserer Erzeugnisse und ihrer Anwendungsgebiete erleichtern sollen. Der Kunde hat sich rechtzeitig vor endgültiger Bestellung durch eine eigene ausreichende Information, fachliche Beratung und Versuche zu überzeugen, dass sich das von ihm gewünschte Ergebnis unter den gegebenen Bedingungen mit unseren Erzeugnissen erzielen lässt.

  24. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  25. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

 

§7 Haftungsauschluss und -begrenzung

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  1. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere solche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Kunde nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grundsätzlich in unbeschränkter Höhe geltend machen; bei Verletzung einer Kardinalpflicht jedoch beschränkt auf solche vorhersehbaren Schäden, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht verhindert werden sollte. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.

  2. Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

  3. Den Kunden trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden unsererseits.

  4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

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  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zu Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorhalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherstellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden kann.

  4. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Kunden gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Kunde Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

  5. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte entstehen. Wird die Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.

  6. Der Kunde bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlagen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.

  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

  8. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in andere Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

  9. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Elementarschäden ausreichend bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts zu versichern und uns dies nachzuweisen. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.

  10. Wir nehmen die Abtretung an.

  11. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnitts vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern. Für diesen Fall erklärt sich der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Absatz (4) dieses Abschnitts – herausverlangen bzw. herausverlangen lassen.

  12. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses §8 (1)-(11) nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

 

§9 Rücktritt

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  1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen, höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Streik oder Naturkatastrophen, Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeglicher Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferung).

  2. Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde nach Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

  3. Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde objektiv kreditunwürdig ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint; gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

  4. Im Übrigen bestimmen sich unser Rücktrittsrecht und das des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§10 Schlussabstimmungen

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  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns bestätigte Bestimmungsort.

  2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CIGS).

  3. Gerichtsstand ist München, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

  4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

 

Quest Kabel und Systemtechnik GmbH

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